(1)
Die untergebrachte Person hat hinsichtlich anderer Erkrankungen als der Anlasserkrankung gegenüber dem Träger der Einrichtung einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2)
Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. § 18 Absatz 2 bis 5, § 18a und § 18b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Entscheidung des Betreuungsgerichts nach § 18a Absatz 5 die Zustimmung der unabhängigen Prüfstelle nach § 41a einzuholen ist.