Jurafuchs

§ 41

BbgPsychKG
Andere Erkrankungen und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16
(1)
Die untergebrachte Person hat hinsichtlich anderer Erkrankungen als der Anlasserkrankung gegenüber dem Träger der Einrichtung einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2)
Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. § 18 Absatz 2 bis 5, § 18a und § 18b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Entscheidung des Betreuungsgerichts nach § 18a Absatz 5 die Zustimmung der unabhängigen Prüfstelle nach § 41a einzuholen ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →