Untergebrachten Personen, die keinen Schulabschluss erreicht haben, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Unterricht in einer Form angeboten werden, die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsweg oder ihrer Behinderung angepasst ist. Das Unterrichtsangebot soll auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses ausgerichtet sein. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30
BbgPsychKGUnterricht
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16