(1)
Um zu überprüfen, ob die Rechte und berechtigten Interessen aller Personen nach § 1 Absatz 2 gegenüber den in § 10 Absatz 2 bestimmten Krankenhäusern gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen Aufgaben erfüllt werden, beruft das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium unabhängige Besuchskommissionen. Die Prüfung soll jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, erfolgen. Dies gilt auch für Unterbringungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach den §§ 1631b und 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)
Für jedes Versorgungsgebiet, das in der nach § 10 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung genannt wird, soll eine Besuchskommission gebildet werden.
(3)
Für Krankenhäuser, in denen Minderjährige behandelt werden, ist eine gesonderte kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommission zu bilden. Für deren Berufung ist auch das Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.
(4)
Die Prüfung erfasst den Einzelfall sowie die allgemeinen Behandlungsbedingungen aller Stationen und Tageskliniken, die materielle und personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen und Aufgabenträger. Den Besuchskommissionen ist hierfür auf Verlangen während den Geschäftszeiten Zutritt zu den entsprechenden Geschäftsräumen zu gewähren und die Einhaltung der Psychiatrie-Personalverordnung darzulegen. Zur Überprüfung ist den Besuchskommissionen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Stellenbesetzungs- und Dienstpläne zu gewähren. Bei den Besuchen können Patientinnen und Patienten Wünsche, Anregungen und Beschwerden nach § 32 vortragen. Die Besuchskommissionen haben das Recht, die Krankenakten mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten einzusehen.
(5)
Die Besuchskommission legt innerhalb von drei Monaten nach einem Besuch dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung einen Besuchsbericht über das Ergebnis der Überprüfung vor. Der Besuchsbericht hat auch Wünsche und Beschwerden von Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen; die Kommission soll dazu Stellung nehmen. Der Bericht soll auch angeben, ob die Personalausstattung des Krankenhauses den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung sowie den jeweils geltenden Regelungen entspricht. Den Bericht der kinder- und jugendpsychiatrischen Besuchskommission erhält das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung umgehend zur Kenntnis. Einmal in der Legislaturperiode übersendet das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung dem Landtag eine Zusammenfassung der Besuchsberichte und nimmt dazu Stellung.
(6)
Den Besuchskommissionen müssen angehören:
1.
eine im öffentlichen Dienst mit Medizinalangelegenheiten betraute Person,
2.
eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie,
3.
eine Person im öffentlichen Dienst, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, und
4.
eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person aus einem nichtärztlichen Berufsstand.
Personen im öffentlichen Dienst im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 3 sind auch ehemalige im öffentlichen Dienst Beschäftigte. In die kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommission ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 eine Ärztin oder ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie zu berufen. Zusätzlich ist in diese Kommission eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Jugendamtes zu berufen. Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere Mitglieder, insbesondere aus Angehörigen- oder Betroffenenorganisationen, auch für einzelne Besuche oder Kommissionen, berufen.
(7)
Die Mitglieder der Besuchskommissionen werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihre erneute Berufung ist zulässig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kenntnisse, die sie über persönliche Belange von Patientinnen und Patienten erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur in einer Form in die Berichte aufgenommen werden, die Rückschlüsse auf einzelne Personen ausschließt, es sei denn, die Patientin oder der Patient hat schriftlich zuvor in die Weiterleitung oder Veröffentlichung der über sie gewonnenen Kenntnisse eingewilligt.
(8)
Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind unabhängig. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für ihre Entschädigung gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entsprechend.
(9)
Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden sowie das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht bleiben unberührt.