Jurafuchs

§ 19

BbgPsychKG
Beurlaubung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die untergebrachte Person soll von der ärztlichen Leitung im Einklang mit dem Behandlungsplan beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Der Urlaub kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Er muss im Behandlungsplan begründet sein und ist dem sozialpsychiatrischen Dienst, der Betreuungsperson sowie bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten anzuzeigen.
(2)
Soll der Urlaub 14 Kalendertage im Quartal übersteigen, so bedarf er des vorherigen Einverständnisses der gesetzlichen Vertretung der zu beurlaubenden Person oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person.
(3)
Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn die beurlaubte Person ihr erteilte Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ihr Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist. Der Widerruf ist den in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen und Stellen anzuzeigen.
(4)
Soll der Urlaub 42 Kalendertage im Quartal übersteigen, bedarf es der vorherigen Aussetzung der Unterbringung durch das Gericht.

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