Jurafuchs

§ 11

BbgPsychKG
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die gerichtliche Anordnung der Unterbringung setzt einen Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Eines solchen Antrags bedarf es nicht, sofern das Krankenhaus einen Antrag nach § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 gestellt hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2)
Die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung obliegt dem sozialpsychiatrischen Dienst, der den Antrag auf Erlass dieser Anordnung gestellt hat. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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