Jurafuchs

§ 34

BbgPsychKG
Aussetzung und Aufhebung der Unterbringung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
Hält die ärztliche Leitung die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 8 für nicht oder nicht mehr erfüllt, hat sie bei dem zuständigen Gericht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung zu beantragen. Hält sie eine Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für geboten, beantragt sie diese beim Gericht.

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