Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen oder begonnenen Unterbringungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 69 Einschränkung von Grundrechten§ 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →