Das Brandenburgische Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt wird.
§ 60
BbgPsychKGAnwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes
Datenschutz im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16