Jurafuchs

§ 57

BbgPsychKG
Datenübermittlung durch Unterbringungseinrichtungen
Datenschutz im Bereich der Hilfen und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Stand 2022-12-16
Krankenhäuser nach § 10 Absatz 2 dürfen, außer nach § 56 oder mit Einwilligung der untergebrachten Person, Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses nur übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist:
1.
zur Weiterbehandlung der betroffenen Person in einem Krankenhaus, in die sie nach § 17 verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
2.
zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb des Krankenhauses,
3.
zur Erläuterung einer Anfrage des Krankenhauses an einen Dritten, die zum Zwecke der Durchführung der Unterbringungsmaßnahme gestellt wird,
4.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten oder für bedeutende Rechtsgüter, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
5.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile deren Geheimhaltungsinteressen überwiegen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weitergabe der Patientendaten nicht möglich ist,
6.
im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer Betreuungsperson für die untergebrachte Person,
7.
zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus gerichtet sind,
8.
zur Wahrnehmung gesetzlicher Befugnisse des Krankenhauses gegenüber der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer, dem sozialpsychiatrischen Dienst und der gesetzlichen Vertretung der betroffenen Person,
9.
zur Unterrichtung der Besuchskommissionen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist.

Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind.

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