(1)
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung gegen ihren Willen, in willenlosem Zustand oder gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertretungsperson oder gerichtlich bestellten Betreuungsperson nicht nur vorübergehend in eine Einrichtung der psychiatrischen Versorgung nach § 10 Abs. 1 eingewiesen und dort festgehalten wird.
(2)
Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen dürfen nur dann untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten oder die Auswirkungen ihrer Krankheit
1.
ihr Leben oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder
2.
eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht
und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können.
(3)
Eine ernsthafte Gefährdung oder unmittelbare Gefahr im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 besteht dann, wenn infolge der Krankheitsauswirkungen ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist.