(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
Für Krankenhäuser, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen und zugleich Krankenhäuser im Sinne des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind, gilt das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.