(1)
Die nachgehende Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird von dem örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst jeder Person angeboten, deren Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bevorsteht; dies gilt auch für Personen, die nach § 1631b oder § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches untergebracht worden sind.
(2)
Aufgabe der nachgehenden Betreuung ist es, der entlassenen Person in Zusammenarbeit mit den in § 6 Abs. 4 genannten Stellen durch individuelle, fachärztlich angeleitete Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb des Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt und die Anpassung an das Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern.
(3)
Die nachgehende Betreuung umfasst auch die Beratung der Angehörigen der betroffenen Person und derjenigen Personen, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu Fragen ihrer Wiedereingliederung, soweit die betroffene Person dem nicht widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht hat der sozialpsychiatrische Dienst die betroffenen Personen hinzuweisen.
(4)
Die nachgehende Betreuung soll vom sozialpsychiatrischen Dienst frühzeitig vorbereitet werden. Er arbeitet dazu schon vor der Entlassung eng mit der behandelnden Einrichtung zusammen. Das Besuchsrecht des § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt für freiwillig in stationärer Behandlung befindliche Personen in Verbindung mit § 4 Abs. 4 entsprechend.