Jurafuchs

§ 16

BbgPsychKG
Gestaltung der Unterbringung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungszieles entsprechend dem Behandlungsplan mitzuwirken, soll aufgegriffen oder geweckt werden. Das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben ist zu fördern.
(2)
Während der Unterbringung fördert das Krankenhaus die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person in Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung. Das Krankenhaus arbeitet dabei eng mit dem örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst zusammen. Dieser hat das Recht, die untergebrachte Person zu besuchen und an der Entlassungsvorbereitung mitzuwirken.
(3)
Wird die untergebrachte Person nach der Entlassung ihren Wohnsitz an einem Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der Hilfen nach § 6 Abs. 2 nehmen, sind mit ihrem Einverständnis ihre Angehörigen und der dann örtlich zuständige sozialpsychiatrische Dienst zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen ist, wenn die personensorgeberechtigte Person zustimmt, auch das örtlich zuständige Jugendamt zu unterrichten.
(4)
Um das Behandlungsziel zu erreichen, ist die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt. Die offene Unterbringung ist anzustreben. Sie darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sie dem Willen der untergebrachten Person widerspricht oder die Gefahr besteht, dass der Behandlungserfolg durch sie gefährdet wird, dass die untergebrachte Person Schaden nimmt oder dass sie die Möglichkeit der offenen Unterbringung missbraucht.

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