(1)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst oder andere tötet oder ernsthaft verletzt oder das Krankenhaus ohne Erlaubnis verlässt, und dieser Gefahr nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann. Sie dürfen nur ärztlich angeordnet werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind vorher anzudrohen und zu begründen. Auf die ärztliche Androhung und Anordnung darf nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die ärztliche Entscheidung ist dann unverzüglich nachzuholen. § 1831 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(2)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Absonderung),
3.
in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung die körperliche Durchsuchung,
4.
die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fixierung),
5.
die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel in Verbindung mit einer Ruhigstellung durch Medikamente (erweiterte Fixierung),
6.
die einer Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente sowie
7.
im Maßregelvollzug die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fesselung),
8.
im Maßregelvollzug die Beobachtung der untergebrachten Personen, soweit dies unerlässlich ist, auch mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln.
(3)
Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen und ärztlich zu überwachen. Die ständige Anwesenheit therapeutischen oder pflegerischen Fachpersonals während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten; bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist eine Eins-zu-eins-Betreuung zu gewährleisten. Eine Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Minderjährigen, bei der besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 in der Regel nur für höchstens eine Stunde angeordnet werden sollen. Anordnung, Begründung, Verlauf und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Über die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzulegen. Von jeder Anordnung oder Aufhebung ist die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. Für die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 ist ein Bandagensystem zu verwenden.
(5)
Eine nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann auch die ärztliche Leitung diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(6)
Besteht im Maßregelvollzug die Gefahr der Entweichung, dürfen untergebrachte Personen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
(7)
Nach Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist die untergebrachte Person auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der untergebrachten Person ist die Möglichkeit einer Nachbesprechung anzubieten. Der Hinweis nach Satz 1 ist zu dokumentieren.