(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtung hat gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung, die Erledigung der Maßregel oder die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge anzuregen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anordnungen für erfüllt hält.
(2)
In Fällen von Unterbringungen nach § 64 des Strafgesetzbuches hat die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn für die untergebrachte Person eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht oder nicht mehr besteht.