Jurafuchs

§ 15

BbgPsychKG
Eingangsuntersuchung, Aufnahmebericht und Behandlungsplanung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die betroffene Person wird bei Aufnahme in das nach § 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus in einer Eingangsuntersuchung ärztlich untersucht. Dabei sollen auch Erkenntnisse über die Lebensverhältnisse der betroffenen Person erhoben werden, die für das Entstehen der psychischen Krankheit, ihre besondere Ausprägung oder ihre Behandlung bedeutsam sein können. Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchung und die Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse bilden zusammen den Aufnahmebericht.
(2)
Auf der Grundlage des Aufnahmeberichtes erstellt das Krankenhaus, in dem die Unterbringung vollzogen wird, binnen vier Wochen einen individuellen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan. Darin sollen auch Maßnahmen zur Einbeziehung nahestehender Personen, zur beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie zur Freizeitgestaltung enthalten sein. Der Behandlungsplan hat den Behandlungsbedürfnissen und den Sicherungsbedürfnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Er ist im Abstand von längstens drei Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zur Mitwirkung an diesem Behandlungsplan zu geben. Der Plan soll mit ihr und mit ihrer gesetzlichen Vertretungsperson oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person regelmäßig erörtert werden. Die Erörterung mit der untergebrachten Person darf unterbleiben, wenn sich dadurch nach ärztlichem Urteil ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde.
(3)
Ergibt die Eingangsuntersuchung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die ärztliche Leitung die untergebrachte Person zu beurlauben und unverzüglich einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme beim zuständigen Gericht zu stellen. § 19 gilt entsprechend.
(4)
Die Befunde der Eingangsuntersuchung nach Absatz 1 und der Behandlungsplan sowie seine Fortschreibungen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zu den Patientenakten zu nehmen.

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