Die Kosten der Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan ausgewiesen sind, trägt das Land, soweit sie nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder der untergebrachten Person nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes zu tragen sind.
§ 51
BbgPsychKGKosten der Unterbringung in Maßregelvollzugseinrichtungen
Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16