Jurafuchs

§ 6

BbgPsychKG
Träger der Hilfen; örtliche Zuständigkeit
Ziel, Art und Träger der Hilfen
Stand 2022-12-16
(1)
Träger der Hilfen nach § 5 sind die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Diensten nach § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 ( GVBl. I S. 95). Die Dienste sollen in den Gesundheitsämtern eigenständig und fachärztlich geleitet sein.
(2)
Örtlich zuständig ist derjenige Träger der Hilfen, in dessen Zuständigkeitsbereich die hilfebedürftige Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor ihrer Aufnahme in ein Krankenhaus im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 hatte. Ist der letzte Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt vor der stationären Aufnahme der hilfebedürftigen Person nicht mehr zu ermitteln, so ist derjenige Träger der Hilfen örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Krankenhaus befindet.
(3)
Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass
1.
die für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung erforderlichen Angebote im ambulanten, stationären, teilstationären und rehabilitativen Bereich in erreichbarer Nähe zu ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind und
2.
die Träger dieser Angebote sich auf das Zusammenwirken bei der psychiatrischen Versorgung für einen oder mehrere örtliche Zuständigkeitsbereiche verpflichten.
(4)
Zur Verwirklichung des in § 4 genannten Zieles der Hilfen arbeiten die sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Dienste im Interesse der hilfebedürftigen Person mit der niedergelassenen Ärzteschaft, den Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, den Sozialleistungsträgern, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, Angehörigen- und Betroffenenorganisationen und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen erbringen, eng zusammen.
(5)
Die sozialpsychiatrischen beziehungsweise jugendpsychiatrischen Dienste sollen die ehrenamtliche Hilfe für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen fördern. Sie wirken darauf hin, dass ehrenamtliche Hilfen die fachlichen Hilfsangebote in geeigneter Weise ergänzen.

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