Jurafuchs

§ 27

BbgPsychKG
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Hörfunk und Fernsehen
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Untergebrachte Personen haben das Recht auf den Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen.
(2)
Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn der Inhalt von Druckerzeugnissen oder Hörfunk- und Fernsehsendungen in direktem Widerspruch zu den Zielen des Behandlungsplanes steht und eine offenkundige Gefährdung des Behandlungserfolges zu erwarten ist. Die Einschränkungen dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden; sie sind zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3)
Die Hausordnung nach § 28 kann Zeiten für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen in dem Krankenhaus festlegen.

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