(1)
Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit ist eine Behandlung der untergebrachten Person auch gegen deren natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn
1.
die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 21 nicht geeignet ist oder nicht ausreicht, um die Gefahren abzuwehren, und
2.
die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig ist.
(2)
Eine wirksame Patientenverfügung, die eine Behandlung zur Abwehr der Selbstgefährdung untersagt, ist zu beachten.
(3)
Die Behandlung muss im Hinblick auf die Abwendung der Lebensgefahr oder der gegenwärtigen erheblichen Gefahr Erfolg versprechen und nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen erforderlich sein. § 18a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend. Ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden wäre.