(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung nach § 28 Besuche zu empfangen oder abzulehnen. Darin sind die Besuchsregelungen so zu gestalten, dass die familiären und sozialen Beziehungen erhalten und gestärkt werden, soweit nicht therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Besuchsrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn durch den Besuch eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für die Sicherheit des Krankenhauses besteht.
(2)
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit des Krankenhauses oder die Gesundheit der untergebrachten Person durch eine Besucherin oder einen Besucher gefährdet werden, so kann der Besuch
1.
davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt,
2.
überwacht werden,
3.
in seiner Dauer begrenzt oder abgebrochen werden.
Eine Überwachung des Besuchs nach Satz 1 Nr. 2 ist den Betroffenen vorab mitzuteilen. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis des Krankenhauses abhängig gemacht werden. Aus therapeutischen Gründen kann ein Besuch untersagt werden. Alle Einschränkungen des Besuchsrechts sind zu begründen und zu dokumentieren.
(3)
Besuche von Betreuungspersonen, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Das Gleiche gilt für Besuche des Personals des sozialpsychiatrischen Dienstes und des Jugendamtes. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 findet Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der von den Besucherinnen und Besuchern nach Satz 1 mitgeführten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
(4)
Einschränkungen des Besuchsrechts sind der ärztlichen Leitung vorbehalten. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 kann die mit der Überwachung betraute Person nach Lage der Dinge eigenständig über den Abbruch des Besuchs entscheiden. Einen Abbruch des Besuchs hat sie der ärztlichen Leitung unverzüglich mitzuteilen. Die ärztliche Leitung hat den Abbruch zu überprüfen.