Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der untergebrachten Person, die nach § 42 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.
§ 66
BbgPsychKGLöschung besonders erhobener Daten
Datenschutz im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16