Jurafuchs

§ 4

BbgPsychKG
Ziel der Hilfen
Ziel, Art und Träger der Hilfen
Stand 2022-12-16
(1)
Ziel der Hilfen ist es, durch umfassende Beratung und individuelle Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung und geeigneten Formen der Betreuung, die Hilfeempfänger so weit wie möglich bei einem eigenverantwortlichen und selbstständigen Leben und der Teilhabe an der Gemeinschaft zu unterstützen, sie dazu zu befähigen und eine Unterbringung in einem Krankenhaus zu vermeiden.
(2)
Für Personen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 untergebracht sind, sind die Hilfen darauf auszurichten, durch wirksame Angebote der Unterstützung und Betreuung oder durch deren Vermittlung die Unterbringungsdauer zu verkürzen, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten. Dies gilt auch bei einer Unterbringung nach § 1631b oder § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3)
Die Hilfen sollen in der Regel ambulant und nach Möglichkeit so erbracht werden, dass der psychisch kranke oder seelisch behinderte Mensch sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Hierbei ist sein persönliches Umfeld angemessen zu berücksichtigen. Die Hilfen sollen insbesondere die Angehörigen der Betroffenen sowie diejenigen, die mit den Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben, mit einbeziehen und zu ihrer Entlastung beitragen.
(4)
Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden, es sei denn, es sind Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren Gefahr für die betroffene Person oder für Dritte erforderlich.

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