Jurafuchs

§ 18a

BbgPsychKG
Zwangsweise Behandlung zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Eine medikamentöse Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und ausnahmsweise auch gegen deren natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn
1.
die untergebrachte Person krankheitsbedingt nicht fähig ist, die Schwere ihrer Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder entsprechend einer solchen Einsicht zu handeln,
2.
die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person zu schaffen oder wiederherzustellen und
3.
dem Krankenhaus keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt.

Eine nach Satz 1 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 9 vorgesehenen Voraussetzungen durchgeführt werden.

(2)
Die Behandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Erfolg versprechen und nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen unerlässlich sein. Behandlungen, die die untergebrachte Person weniger stark belasten, müssen aussichtslos sein. Der zu erwartende Nutzen der Behandlung muss die mit ihr verbundenen Belastungen sowie die Schäden, die die untergebrachte Person ohne die Behandlung erleiden würde, deutlich überwiegen. Die Behandlung darf den Kernbereich der Persönlichkeit der untergebrachten Person nicht verändern.
(3)
Vor der Anordnung der Behandlung sind die untergebrachte Person und, sofern diese rechtlich oder anwaltlich vertreten ist, ihre rechtliche oder anwaltliche Vertretung von der beabsichtigten Behandlung zu unterrichten. Die untergebrachte Person ist in einer ihren Verständnismöglichkeiten entsprechenden Weise über Art, Umfang, Durchführung und Wirkungen der Behandlung, über deren Überwachung sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten angemessen aufzuklären. Unterrichtung und Aufklärung sind von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen und müssen so rechtzeitig erfolgen, dass die untergebrachte Person oder ihre rechtliche oder anwaltliche Vertretung um Rechtsschutz gegen die Behandlung ersuchen kann.
(4)
Soweit die untergebrachte Person gesprächsfähig ist, darf eine Behandlung nur durchgeführt werden, nachdem eine Ärztin oder ein Arzt mit dem erforderlichen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolglos den ernsthaften Versuch unternommen hat, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Behandlung zu erreichen.
(5)
Eine Behandlung darf nur durchgeführt werden, nachdem das Betreuungsgericht sie auf Antrag der ärztlichen Leitung genehmigt hat. Ist die untergebrachte Person minderjährig, hat die ärztliche Leitung zudem die Einwilligung der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person einzuholen.
(6)
Die Behandlung ist von der zuständigen Fachärztin oder dem zuständigen Facharzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie oder einer vergleichbaren fachärztlichen Qualifikation schriftlich anzuordnen und zu überwachen. In der Anordnung sind einzelfallbezogen die Art und Dauer der Behandlung einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Überwachung konkret festzulegen.
(7)
Eine nahestehende Person und die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person können während der Durchführung der Behandlung auch außerhalb regulärer Besuchszeiten anwesend sein, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der untergebrachten Person oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
(8)
Die Behandlung ist zu beenden, wenn
1.
ihr Ziel nach Absatz 2 Satz 1 erreicht ist,
2.
im Verlauf der Behandlung keine erkennbare Besserung eintritt oder
3.
schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen.
(9)
Nach Abschluss der Behandlung sind ihr Verlauf, ihre Wirkungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen mit der untergebrachten Person in einer ihren Verständnismöglichkeiten und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu besprechen. Die untergebrachte Person ist zudem über Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuklären.
(10)
Die Behandlung ist unter Angabe ihres Charakters als Zwangsmaßnahme, ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Aufklärung und der Bemühung um eine Zustimmung, ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses ihrer Nachbesprechung ausführlich zu dokumentieren.

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