(1)
Die mit der Durchführung der Unterbringungen betrauten Krankenhäuser sollen Hausordnungen erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der untergebrachten Personen untereinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten. Dem Personal, den untergebrachten Personen und der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Hausordnung zu geben.
(2)
Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der untergebrachten Personen nicht über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus eingeschränkt werden. Die Hausordnung ist der in § 10 Abs. 4 genannten Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.