(1)
Untergebrachten Personen, die einer Arbeit nachgehen oder an einer Maßnahme der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung nach § 29 teilnehmen, steht ein angemessenes Arbeitsentgelt zu. Die Höhe des Entgeltes soll sich an den geltenden Tarifverträgen und den im Bereich der beruflichen Bildung geltenden Regelungen orientieren sowie nach der Leistung der untergebrachten Person bemessen.
(2)
Wird das Einkommen der untergebrachten Person zur Beteiligung an den Kosten der Unterbringung herangezogen, ist ihr ein Taschengeld in Höhe des jeweils gültigen Satzes nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu belassen. Ansparmöglichkeiten für die Zeit nach dem Ende der Unterbringung sind anzustreben.
(3)
Untergebrachten Personen, die im Sinne des § 29 keiner Arbeit nachgehen oder an keiner beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, steht Taschengeld in der Höhe des jeweils geltenden Satzes nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu, soweit sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.