(1)
Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze vorgesehenen Beschränkungen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Krankenhauses unerlässlich sind. Sie hat insoweit den Anordnungen des therapeutischen Personals Folge zu leisten.
(2)
Weigert sich die untergebrachte Person, den Anordnungen des Personals nach Absatz 1 Folge zu leisten, so dürfen die Beschäftigten des Krankenhauses unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbaren Zwang anwenden. Unmittelbarer Zwang im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt. Die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen so gewählt sein, dass die Würde der untergebrachten Person nicht verletzt wird. Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen und zu begründen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn der Zustand der untergebrachten Person dies nicht zulässt oder Gefahr im Verzug ist. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs und ihre Begründungen sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für Verletzungen der betroffenen Person, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs hervorgerufen worden sind.
(3)
Entscheidungen über persönliche Rechte und deren Einschränkungen im Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen sind gegenüber der untergebrachten Person, der Betreuungsperson und den Personensorgeberechtigten schriftlich zu begründen sowie zu dokumentieren. Bei Gefahr im Verzug können Entscheidungen nach Satz 1 auch mündlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist unverzüglich nachzuholen.
(4)
Kennzeichnende Kleidung darf nicht ausgegeben, ihr Tragen nicht angeordnet werden. Das Tragen ungeeigneter und gefährlicher Kleidung soll untersagt werden.
(5)
Die untergebrachte Person hat, auch nach ihrer Entlassung, das Recht, alle über sie geführten Akten einzusehen, sich auf Wunsch Kopien auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Auskunft über den Inhalt der Akten zu erhalten. Dieses Recht kann im Interesse der Gesundheit der untergebrachten Person eingeschränkt werden. In diesen Fällen ist einer Person ihres Vertrauens Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht kann auch nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eingeschränkt werden. Die Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht und Auskunft trifft die ärztliche Leitung.