(1)
Die Unterbringung, Behandlung und Betreuung muss die unterschiedlichen diagnostischen, therapeutischen und sozialen Erfordernisse sowie die altersbedingten Besonderheiten der untergebrachten Personen berücksichtigen.
(2)
Die Unterbringung soll unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungsziels entsprechend dem Behandlungsplan mitzuwirken, soll aufgegriffen oder geweckt werden. Das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben ist zu fördern.
(3)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 sind verpflichtet, forensische Ambulanzen vorzuhalten.
(5)
Zur Förderung des Verständnisses und der gesellschaftlichen Akzeptanz des Maßregelvollzugs und seiner Ziele sollen ehrenamtliche Beiräte gebildet werden, die als Mittler zwischen den Einrichtungen und der Öffentlichkeit dienen und insbesondere in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger über die Zwecke des Maßregelvollzugs und seine Behandlungsmittel in verständlicher Form informieren.