(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb des Krankenhauses an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Glaubensgemeinschaft zu praktizieren.
(2)
Besitz und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs sind frei.
(3)
Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 zulässig. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.