(1)
Besitz und Erwerb von Sachen sind frei. Um eine Gefährdung des Behandlungserfolges oder der Sicherheit des Krankenhauses abzuwenden, darf
1.
der untergebrachten Person auferlegt werden, Sachen nur durch die Vermittlung des Krankenhauses zu erwerben,
2.
der Erwerb oder der Besitz von Sachen zum Gebrauch in dem Krankenhaus verboten werden,
3.
der in dem Krankenhaus verfügbare persönliche Besitz der untergebrachten Person kontrolliert werden,
4.
die Wegnahme von Sachen angeordnet werden.
(2)
Die Einschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Sie sind der untergebrachten Person gegenüber zu begründen. Bei Gefahr im Verzug sind auch andere Beschäftigte des Krankenhauses zu einschränkenden Anordnungen befugt. Sie haben die ärztliche Leitung unverzüglich über diese Fälle zu informieren. Die ärztliche Leitung hat sie zu überprüfen. Anordnung, Begründung und Dauer der Einschränkungen sind zu dokumentieren. Die Unterrichtungspflicht des § 21 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend.