(1)
Zweck der Unterbringung ist die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung der untergebrachten Person, welche dazu geführt hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren. Zweck der Unterbringung ist auch die Sicherung der untergebrachten Person vor der Gefahr der Selbstschädigung und der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch die untergebrachte Person.
(2)
Können diese Zwecke auch durch eine ambulante Behandlung, insbesondere im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder durch teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken oder Krisenbetten erreicht werden, so ist die Unterbringung zu beenden; für das Verfahren gilt § 34.