Jurafuchs

§ 36

BbgPsychKG
Ziele des Maßregelvollzugs, Vollstreckungsplan, Beleihung
Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16
(1)
Durch den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen die untergebrachten Personen soweit möglich geheilt oder ihr Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll die untergebrachte Person durch die Behandlung von ihrem Hang geheilt und die zugrunde liegende Fehlhaltung behoben werden. Der Vollzug dient außerdem dem Schutz der Allgemeinheit.
(2)
Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung erstellt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung einen Vollstreckungsplan derjenigen geeigneten Einrichtungen, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden.
(3)
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes werden in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten vollzogen, soweit sie in den Vollstreckungsplan nach Absatz 2 aufgenommen sind. Einrichtungen anderer öffentlicher und privater Träger kann die Durchführung dieser Aufgabe mit deren Zustimmung widerruflich übertragen werden, wenn sie sich dafür eignen. Insoweit werden sie von dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung mit hoheitlicher Gewalt beliehen und unterstehen der Fachaufsicht der nach § 43 zuständigen Behörde. § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung nach § 81, für die einstweilige Unterbringung nach § 126a und die Sicherungshaft nach den §§ 453c, 463 Abs. 1 der Strafprozessordnung, soweit diese wegen des drohenden Widerrufs der Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet worden ist.
(4)
Für die Verlegung in eine andere im Vollstreckungsplan nach Absatz 2 genannte Einrichtung gilt § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend. Über solch eine Verlegung entscheidet die nach § 43 zuständige Fachaufsichtsbehörde. Die Verlegung in oder aus Einrichtungen eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach der Strafvollstreckungsordnung.
(5)
Die Verantwortung für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen trägt die ärztliche Leitung. Sie ist verpflichtet, die fachliche Umsetzung des Maßregelvollzugs in der von ihr geleiteten Klinik nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die ärztliche Leitung und ihre Vertretung darf nur durch Beamte oder Verwaltungsangehörige im Sinne des Artikels 96 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg wahrgenommen werden.

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