(1)
Die Arten der Hilfen umfassen insbesondere
1.
ambulante und aufsuchende Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung auch während der stationären Behandlung,
2.
die Beratung der hilfebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen sowie die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte,
3.
die beratende und vermittelnde Tätigkeit für diejenigen Personen, Einrichtungen und Dienste, die an der Behandlung und Betreuung psychisch kranker oder seelisch behinderter Menschen beteiligt sind,
4.
die Gewährleistung einer ausreichenden ambulanten Notfallversorgung für psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den zuständigen ärztlichen Berufsorganisationen,
5.
die Mitwirkung bei nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Unterbringungsverfahren.
(2)
Die Beauftragten der Träger der Hilfen haben bei Maßnahmen nach Absatz 1 das Recht, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, wenn dies erforderlich ist, um einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen. Die §§ 2 und 6 des Ordnungsbehördengesetzes bleiben unberührt.
(3)
Art, Umfang und Dauer der Hilfen richten sich, soweit sie nicht durch Gesetz oder eine Gerichtsentscheidung bestimmt sind, nach der Besonderheit des Einzelfalles.