(1)
Die Träger der Hilfen nach § 6 Abs. 1 und die Krankenhäuser nach § 10 Abs. 2 unterstützen sich untereinander und andere Behörden. Sie können den zuständigen Verwaltungsbehörden die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz den begründeten Verdacht von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften gewonnen haben.
(2)
Die Träger der Hilfen nach § 6 Abs. 1 und die Krankenhäuser nach § 10 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten untereinander und an die in § 6 Abs. 4 genannten nicht öffentlichen Stellen zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie erhoben worden sind, oder soweit die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen erforderlich ist.
(3)
Außer in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen die Behörden und Einrichtungen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn
1.
die betroffene Person eingewilligt hat,
2.
die Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dieser Stellen zwingend erforderlich sind und die Übermittlung zur Erfüllung von in diesem Gesetz insbesondere in den §§ 5, 6, 12, 13, 17, 18, 52 oder § 53 genannten Zwecken erfolgt oder
3.
die Übermittlung durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.