(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen die Wahrnehmung der koordinierenden und steuernden Aufgaben in der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sicher. Sie können dazu eine Psychiatrie-Koordinatorin oder einen Psychiatrie-Koordinator berufen.
(2)
Die an der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen nach § 6 Abs. 3 und 4 Beteiligten können eine psychosoziale Arbeitsgemeinschaft für das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bilden. Alle an der Versorgung Beteiligten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft.
(3)
Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft wirkt auf eine Zusammenarbeit aller an der Versorgung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beteiligten Personen, Behörden, Institutionen und Verbände hin.
(4)
Die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Verfahren zur Meinungsbildung des Gremiums geregelt ist. Ihr Votum ist von den zuständigen Behörden bei Planungen und Entscheidungen für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung zu hören.