Jurafuchs

§ 18

BbgPsychKG
Behandlung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung umfasst die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen. Sie schließt Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung ein und ist der untergebrachten Person in einer deren Auffassungsgabe und deren Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.
(2)
Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind zu beachten.
(3)
Behandlungen, die gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person erfolgen, sind abweichend von Absatz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen der §§ 18a oder 18b zulässig.
(4)
Die Behandlungsmaßnahmen und Einwilligungen sind in den Patientenakten zu dokumentieren.
(5)
Die körperliche Untersuchung der untergebrachten Person auf Krankheitssymptome und Infektionsgefährdungen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen der ärztlichen Leitung.
(6)
Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften zulässig wäre.

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