Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit den für Inneres und Justiz zuständigen Mitgliedern der Landesregierung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 68
BbgPsychKGVerwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2022-12-16