(1)
Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig. Zu diesem Zweck können bei den untergebrachten Personen folgende Maßnahmen vorgenommen werden:
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Feststellung äußerlicher Merkmale,
3.
Messungen.
(2)
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von den Krankenakten aufzubewahren. Sie dürfen zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden.
(3)
Eine untergebrachte Person, die entwichen ist oder sich ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung aufhält, kann durch diese oder auf deren Veranlassung hin festgenommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden. Die Vollstreckungsbehörde ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.