(1)
Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die untergebrachte Person die Lockerung nicht zu Straftaten missbrauchen und sich nicht dem Maßregelvollzug entziehen wird. Dies gilt auch für die Gewährung von Urlaub. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Behandlung können Lockerungen und Urlaub mit Auflagen verbunden werden. Die endgültige Entscheidung über Lockerungen und Urlaub obliegt der ärztlichen Leitung.
(2)
Ist die Unterbringung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeordnet worden, so darf ein erstmaliger unbeaufsichtigter Ausgang, die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Urlaub nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst werden. Das Sachverständigengutachten wird von einer oder einem Sachverständigen erstellt, die oder der nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs tätig ist. Diese Sachverständigen müssen Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie sowie Psychologinnen oder Psychologen mit einem Diplom- oder Masterabschluss sein und forensische Erfahrung nachweisen können. Sie werden vom dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung benannt. Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Benennung der Sachverständigen sowie den Nachweis ihrer forensischen Erfahrung zu regeln. Die oder der Sachverständige wird auf Vorschlag der ärztlichen Leitung von dem Träger der Einrichtung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten ist der ärztlichen Leitung und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 ist vor Vollzugslockerungen, bei denen die untergebrachte Person den gesicherten Bereich verlassen darf, die Staatsanwaltschaft des Anlassverfahrens insbesondere zu der Frage anzuhören, ob sie seit der Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils Erkenntnisse über neue Straftaten der untergebrachten Person erlangt hat.
(4)
Die ärztliche Leitung kann die Gewährung einer Lockerung oder eines Urlaubs widerrufen, wenn die untergebrachte Person eine Auflage nicht erfüllt hat oder Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Lockerung oder des Urlaubs gerechtfertigt hätten.
(5)
Urlaub, Urlaubsauflagen und der Widerruf von Urlaub sowie die Verlegung in die offene Unterbringung sind der Vollstreckungsbehörde vor der Maßnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.