Jurafuchs

§ 55

BbgPsychKG
Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutz im Bereich der Hilfen und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die Träger der Hilfen nach § 6 Abs. 1 und die Krankenhäuser nach § 10 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit
1.
deren Kenntnis oder Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
2.
deren Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder
3.
die betroffene Person in die Verarbeitung einwilligt.
(2)
Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufgenommen werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist oder eine Verpflichtung zur Dokumentation von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen gegeben ist. Eine Speicherung personenbezogener Daten auf sonstigen Datenträgern ist dann zulässig, wenn die Aufnahme in Akten nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.
(3)
Die Träger der Hilfen sind im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz berechtigt, anonymisierte Daten von den bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligten Behörden, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen sowie niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten zu verlangen.
(4)
Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches Anwendung findet, dürfen alle bei den Trägern der Hilfen oder den Trägern von Einrichtungen oder in den Einrichtungen beschäftigten oder von diesen beauftragten Personen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, fremde Geheimnisse und personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Im Übrigen dürfen Daten von den nichtärztlich tätigen Personen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, nur unter den Voraussetzungen offenbart werden, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.
(5)
Aufzeichnungen der Träger der Hilfen oder der Einrichtungen und Stellen, die an der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligt sind, über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche sowie über gutachterliche Tätigkeiten sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.

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