(1)
Für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes den vollzuglichen Zwecken des § 61 Absatz 2 gleich.
(2)
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies erforderlich ist:
1.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
3.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die die Sicherheit der Einrichtung gefährden, oder Straftaten,
4.
für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
5.
für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungshilfe, psychiatrischen oder forensischen Ambulanzen,
6.
zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung,
7.
im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer Betreuungsperson für die untergebrachte Person,
8.
zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung sowie zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen die Einrichtung oder deren Bedienstete gerichtet sind,
9.
zur Unterrichtung von Nachsorgeeinrichtungen zum Zwecke von Behandlungsmaßnahmen,
10.
zur Unterrichtung der Besuchskommissionen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist.
Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, haben die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Stelle selbst.
(3)
Bei nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Absatz 2, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(4)
Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme oder gegenüber einer zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichteten Person zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, dürfen nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung gespeichert oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder sonstige Weitergabe an andere Stellen ist nur zulässig mit Einwilligung der betroffenen Person sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Übermittlung und Weitergabe an andere Stellen zulässig, soweit es sich um die Verfolgung von Straftaten handelt, die von § 138 des Strafgesetzbuches erfasst sind.
(5)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 oder 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist § 20 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.