(1)
Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens dreißig Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu löschen.
(2)
In Fällen des § 67 Absatz 3 beginnt die Frist mit der erneuten Entlassung.