Jurafuchs

§ 29

BbgPsychKG
Ausbildung, Weiterbildung, Arbeit
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Untergebrachten Personen soll bei entsprechender Eignung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Gelegenheit zur beruflichen Erstausbildung, Fortbildung, Umschulung oder zur Teilnahme an anderen berufsbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Maßnahmen nach Satz 1 sollen, soweit der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die Belange der Sicherheit dies gestatten, auch außerhalb des Krankenhauses in Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Bildungsträgern angeboten werden.
(2)
Das Krankenhaus soll den untergebrachten Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Behandlungsplanes Arbeit anbieten, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Arbeit soll auch dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Unterbringungsmaßnahme zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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