(1)
Akten dürfen nur
1.
anderen Einrichtungen und Aufsichtsbehörden,
2.
der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
3.
den für strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und
4.
den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke und Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich ist.
(2)
Werden Sachverständige mit der Begutachtung untergebrachter Personen nach § 39 Absatz 2 oder § 43 Satz 3 beauftragt, ist ihnen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren, soweit dies für die gutachterliche Tätigkeit unerlässlich ist.