Jurafuchs

§ 69

BbgPsychKG
Einschränkung von Grundrechten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2022-12-16
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freiheit der Kommunikation (Artikel 19 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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