Jurafuchs

§ 12

BbgPsychKG
Einstweilige Unterbringung
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Sprechen dringende Gründe für die Annahme, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 8 erfüllt sind, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der sozialpsychiatrische Dienst, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, die einstweilige Unterbringung der betroffenen Person anordnen. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Sonderordnungsbehörden wahr.
(2)
Der sozialpsychiatrische Dienst gibt der betroffenen Person Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist sie dazu nicht in der Lage, benachrichtigt der sozialpsychiatrische Dienst unverzüglich eine oder einen ihrer Angehörigen, sofern dies ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Bei Minderjährigen sind in jedem Fall die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt zu informieren, bei betreuten Personen ist deren Betreuerin oder Betreuer zu benachrichtigen.
(3)
Der sozialpsychiatrische Dienst kann seine Anordnung der einstweiligen Unterbringung selbst ausführen; dabei darf er unter den in § 20 Abs. 2 genannten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang anwenden. Er kann zur Ausführung seiner Anordnung die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint. Die betroffene Person ist unverzüglich in das nächstgelegene, nach § 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus zu bringen.
(4)
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann aber die Entscheidung des sozialpsychiatrischen Dienstes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat die integrierte Leitstelle des Rettungsdienstes eine Notärztin oder einen Notarzt zu der betroffenen Person zu entsenden. Die Notärztin oder der Notarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die einstweilige Unterbringung der Person anordnen und zur Ausführung dieser Anordnung die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen. Die Notärztin oder der Notarzt hat nach Anordnung der einstweiligen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person von dem Rettungsdienst in das nächstgelegene, nach § 10 Abs. 2 zuständige Krankenhaus gebracht wird. Das Krankenhaus hat unverzüglich die in Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigungen zu ermöglichen oder vorzunehmen und den sozialpsychiatrischen Dienst über den Aufenthalt der betroffenen Person zu unterrichten.
(5)
Die betroffene Person ist unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, seitdem die einstweilige Unterbringung nach Absatz 3 oder Absatz 4 begonnen hat, richterlich anzuhören. Spätestens bis zum Ende des dem Beginn der einstweiligen Unterbringung folgenden Tages hat das Gericht über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →