Jurafuchs

§ 61

BbgPsychKG
Grundsatz, Begriffsbestimmung
Datenschutz im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16
(1)
Die Einrichtungen nach § 36 Absatz 2, das für den Maßregelvollzug zuständige Landesamt als Fachaufsicht sowie das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien muss die Kenntnis für vollzugliche Zwecke unerlässlich sein.
(2)
Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der untergebrachten Personen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die Sicherung des Vollzugs.

Meine Notizen

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