(1)
Die Unterbringung erfolgt möglichst gemeindenah in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an Krankenhäusern (Krankenhäuser). Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen soll in organisatorisch abgegrenzten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen der Krankenhäuser erfolgen.
(2)
Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die an der Unterbringung beteiligten Krankenhäuser und deren örtliche Zuständigkeit und beleiht sie insoweit mit hoheitlicher Gewalt. Die Beschäftigten der nicht öffentlichen Krankenhausträger, die am Vollzug der Unterbringung beteiligt sind, unterliegen der unmittelbaren staatlichen Aufsicht und sind durch die Aufsichtsbehörde widerruflich für die Vollzugsaufgaben mit der Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs auf Anordnung der ärztlichen Leitung zu bestellen. Ihre Beschäftigung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf ihre fachliche und persönliche Eignung.
(3)
Diese Krankenhäuser müssen so ausgestattet sein, dass sie den Zweck der Unterbringung nach § 9 Abs. 1 erfüllen können. Sie müssen insbesondere gewährleisten, dass die Sicherheit der untergebrachten Person jederzeit gewährleistet ist und eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung oder Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht und ihre Wiedereingliederung gefördert wird. Der Stand der medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnisse ist in der Behandlung und Betreuung zu berücksichtigen.
(4)
Die Fachaufsicht über die nach Absatz 2 bestimmten Krankenhäuser wird vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ausgeübt. Sein fachliches Weisungsrecht erstreckt sich auch auf alle nach Absatz 2 Satz 2 bestellten Beschäftigten der für die Unterbringung zuständigen Krankenhäuser. Die oberste Fachaufsicht wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ausgeübt. Es kann die Befugnisse der Aufsichtsbehörde selbst ausüben, soweit dies für eine wirksame Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zweckmäßig erscheint. Im Rahmen der Fachaufsicht ist den Aufsichtsbehörden insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten oder sonstige Schriftstücke zu gewähren, ihren Weisungen Folge zu leisten und jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Krankenhauses zu gewähren. Die Aufsichtsbehörden können auf Kosten des Krankenhausträgers selbst tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Sie können das Selbsteintrittsrecht nach Satz 6 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers ausüben.
(5)
Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung des Krankenhauses oder seiner Leitung vorgesehen ist, ist für diese die ärztliche Leitung verantwortlich.