Jurafuchs

§ 45

BbgPsychKG
Rechte und deren Einschränkungen
Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand 2022-12-16
(1)
Die §§ 20 bis 28 und 33 finden entsprechende Anwendung.
(2)
Die ärztliche Leitung ist über jede Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 20 Abs. 2 und jede besondere Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2, die sie nicht selbst angeordnet hat, unverzüglich zu informieren. Sie hat diese Maßnahmen unter rechtlichen und therapeutischen Gesichtspunkten zu überprüfen.

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