Jurafuchs

§ 25

BbgPsychKG
Recht auf Schriftwechsel
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Stand 2022-12-16
(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.
(2)
Der Schriftwechsel der untergebrachten Person darf nur eingesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder von gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten gegen Leib, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter besteht. Sendungen dürfen nur angehalten werden, wenn sie für die untergebrachte Person gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit des Krankenhauses erheblich zu gefährden. Angehaltene Sendungen sind an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, sofern dies unmöglich ist, aufzubewahren.
(3)
Kenntnisse, die bei der Einsichtnahme und der Beschränkung des Schriftwechsels erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit in dem Krankenhaus oder zur Strafverfolgung erforderlich ist. Sie dürfen nur den zuständigen Bediensteten sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Strafverfolgung zuständig sind.
(4)
Maßnahmen nach Absatz 2 sind den Absenderinnen und Absendern sowie den Empfängerinnen und Empfängern der Sendung unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren.
(5)
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer Betreuungsperson, ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt, den Gerichten, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, mit zuständigen Stellen und Volksvertretungen des Bundes, der Länder oder der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und mit deren Mitgliedern, mit den die Aufsicht ausübenden Organen, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen des Heimatlandes.
(6)
Anordnungen nach Absatz 2 darf nur die ärztliche Leitung treffen.

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